Satzung des Kreuzbund Kreisverband Düsseldorf e. V.
§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr
- Der Kreisverband führt als Mitgliedsverband des Kreuzbund-Bundesverbandes den Namen KREUZBUND KREISVERBAND DÜSSELDORF.
- Der Kreisverband führt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Düsseldorf den Namenszug “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”.
- Der Kreisverband ist die Katholische Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke im Gebiet des Stadtkreises Düsseldorf und führt im Geschäftsverkehr den erläuternden Titel “Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige”.
Der Kreisverband ist Fachverband im Caritasverband für das Erzbistum Köln.
- Der Kreisverband ist eine Untergliederung des Kreuzbund Diözesanver- bandes im Erzbistum Köln (§ 2 der Bundessatzung).
- Die jeweils gültigen Satzungen des Kreuzbundes e.V. als Bundesverband mit seinem Sitz in Hamm und des Kreuzbund-Diözesanverbandes im Erzbistum Köln sind für den Kreisverband, die Gliederungen des Kreisverbandes und deren Mitglieder verbindlich.
Bei Abweichungen gelten die Bestimmungen der Satzungen der übergeordneten Verbände.
- Der Kreisverband hat seinen Sitz in Düsseldorf.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gliederung des Kreisverbandes
- Der Kreisverband gliedert sich in Gruppen.
- Der Kreisverband genehmigt die Gruppen.
Die Genehmigung der Gruppen bedarf der Bestätigung des Kreuzbund Diözesanverbandes Köln.
Die Genehmigung kann den Gruppen entzogen werden, wenn sie nicht im Sinne dieser Satzungen arbeiten.
- Die Gruppen als solche sind nicht vereinsrechtlich organisiert. Sie haben eineeigeneFinanzverwaltungundsindinihremGruppenlebenautonom.
Sie erhalten die Bezeichnung des Verwaltungsbezirkes bzw. mehrerer Verwaltungsbezirke der Stadt, wobei der Name „Kreuzbund-Kreisverband Düsseldorf e. V. – Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige“ vorangestellt wird.
Die Gruppen wählen alle drei Jahre ihre Gruppenleiter/innen, die stellvertretenden Gruppenleiter/innen, die Vertreterinnen in der Frauenarbeit sind ggf. die Vertreter/innen in der Jugendarbeit.
Die Gruppenleiter/innen haben dem Kreisverband über die Aktivitäten der Gruppen mindestens einmal jährlich schriftlich zu berichten und alle drei Monate mit dem Kreisvorstand die Gruppenkasse abzurechnen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die denn Zwecke des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt wer- den.
§ 4 Zweck und Aufgaben
- Zweck des Verbandes ist im Sinne der christlichen Nächstenliebe die Ab- wehr der Suchtgefahren, besonders des Suchtmittelmissbrauches, die Prävention und die Mitarbeit in der Hilfe für Suchtkranke, Suchtgefährdete und deren Angehörige. Diesem Zweck wird im Sinne der christlichen Nächstenliebe gedient ohne Rücksicht auf religiöse, rassische Lind weltanschauliche Bindungen der zu betreuenden Personen.
- Der Kreisverband führt die in der Bundessatzung §4, Ziff.2, aufgeführten und innerhalb des Stadtgebietes anfallenden Aufgaben durch, wie:
- Bildung von Kreuzbundgruppen im gesamten Stadtgebiet und deren Zusammenschluss im Diözesanverband im Erzbistum Köln.
- Beratung über die Behandlungs- und sonstigen Hilfsmöglichkeiten. Einleitung von Hilfsmaßnahmen. Begleitung der ambulanten/ stationären Behandlung.
- Förderung methodischer und zeitgemäßer Arbeit in Gruppen als untestützender Faktor zur Lebensbewältigung.
- Begleitende Hilfen in der Ausrichtung auf abstinente, sinnvolle Lebegestaltung. Eigenverantwortliche Lebensführung unter Einbeziehung religiöser Bindungsmöglichkeiten.
- Pflege und Förderung der alkoholfreien Freizeitgestaltung und Geselligkeit.
- Gewinnung, Aus- und Fortbildung von Mitgliedern für die aktive Mitarbeit.
- Förderung der Zusammenarbeit mit Ärzten, Seelsorgern, Sozialarbeitern, Juristen, Pädagogen usw. und deren Zusammenschlüssen, sowie mit sonstigen Institutionen und Organisationen, die für die Kreuzbundarbeit wesentlich sind, insbesondere mit den Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchtkrankenhilfe der Caritas.
- Allgemeine und individuelle Information und Aufklärung über die Gefahren des Alkohols und anderer Suchtmittel und der durch sie verursachten Schäden.
- Entgegenwirken von Trinkzwängen und falschem Trinkverhalten in der Öffentlichkeit, im Berufsleben und bei privaten Anlässen.
- Förderung und Unterstützung der Frauenarbeit.
- Förderung der suchtmittelfreien Kinder- und Jugenderziehung.
- Durchführung regelmäßiger Treffen der Gruppenverantwortlichen zur Gewährleistung der Durchführung der obengenannten Aufgaben und der Nutzung der Angebote durch die Mitglieder.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Kreuzbundes bejaht, zu gemeinschaftsverpflichtender Mitarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit ist und sich zur Abstinenz verpflichtet.
- Abstinenz ist die Enthaltsamkeit von Alkohol und von allen Suchtmitteln im Sinne der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Ärztlich notwendig verordneter Gebrauch von Medikamenten ist ausgenommen.
- Die Beitrittserklärung erfolgt in doppelter Ausfertigung schriftlich bei dem/ der Gruppenleiter/in, der/die eine Ausfertigung an den Kreisverband weiterleitet.
- Mitglieder erhalten das Bundesabzeichen; die erforderlichen Mehrfachmitgliedschaften nach § 2 der Bundessatzung werden gleichzeitig mit dem Beitritt in den Kreisverband erworben.
Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied auch zur Zahlung eines Beitrages, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Darin ist der Bundesbeitrag und ggf. der Diözesanbeitrag enthalten.
- Nur Mitglieder nach § 5 Abs. 1 – 3 können an Wahlen der Organe gemäß § 7 teilnehmen und Mitglieder dieser Organe sein.
Gruppenleiter/innen und ihre Stellvertreter/innen müssen Kreuzbund-Mitglieder sein. - Wer die Aufgaben und Ziele des Kreuzbundes bejaht und tatkräftig unterstützen möchte, ohne sich selbst zur Abstinenz verpflichten zu wollen, kann dies als Förderer tun. Förderer können an allen Veranstaltungen mit Ausnahme von Kreisvorstands- und Kreisausschusssitzungen teilnehmen.
§ 6 Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten bei den entsprechenden Stellen gemäß § 5 Abs. 3 zu erklären. Der Austritt kann nur zum 30.06. oder zum 31.12. eines Jahres erfolgen.
- Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit den Beiträgen für ein Kalenderhalbjahr ohne angemessenen Grund im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb eines Monats – von Absendung der Mahnung an gerechnet – entrichtet hat.
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
Anträge sind schriftlich zu stellen.
Über den Antrag der Gruppe entscheidet der Kreisvorstand, über den des Kreisvorstandes der Diözesanvorstand, über den des Diözesanvorstandes der Bundesvorstandes. Über den Antrag des Bundesvorstandes entscheidet die Delegiertenversammlung.Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich Zu äußern.
- Der Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann binnen vier Wochen schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Er hat keine aufschiebende Wirkung.
Über den Widerspruch gegen die Entscheidung des Kreisvorstandes entscheidet der Diözesanvorstand. Gegen die Entscheidung des Diözesanvorstandes kann binnen vier Wochen schriftlich Einspruch eingelegt werden. Er hat ebenfalls keine aufschiebende Wirkung
Über den Einspruch gegen die Entscheidung des Diözesanvorstandes entscheidet der Bundesvorstand endgültig. Über den Einspruch gegen die Entscheidung des Bundesvorstandes entscheidet die Delegiertenversammlung endgültig.
- Übt ein Amtsträger aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen vorübergehend seine Funktion nicht sachgerecht aus, so können seine diesbezüglichen Rechte und Pflichten für ruhend erklärt werden.
Das Verfahren ist nach § 6, Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Die Einsetzung in den früheren Stand erfolgt ebenfalls nach diesem Verfahren.
§ 7 Organe
- die Kreismitgliederversammlung,
- der Kreisausschuss,
- der Kreisvorstand.
§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
- Jede ordnungsgemäß einberufene Organversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Für die Wahl der/des Kreisvorsitzenden ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Kommt bei dieser Wahl die erforderliche Mehrheit nicht zustande, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Bei diesem ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Einladung ausdrücklich angekündigt werden.
- Über gefasste Beschlüsse der Organe (§ 7) ist eine Niederschrift auf- zunehmen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
§ 9 Kreismitgliederversammlung
- Die Kreismitgliederversammlung findet in der Regel alle drei Jahre statt. Sie wird von der/dem Kreisvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher durch Rundschreiben – gerechnet ab dem Versandtag – einberufen und von ihr/ihm geleitet.
Die Mitglieder können bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung weitere Anträge zur Tagesordnung beim Kreisvorstand einreichen, der diese unverzüglich den Mitgliedern der Mitgliederversammlung mitzuteilen hat.
Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen und den Gruppen über den/die Gruppenleiter/in zuzusenden.
Der Vorstand des Kreisverbandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er hat sie binnen vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzube- rufen, wenn dieses von mindestens 1/3 der Mitglieder gefordert wird.
- Die Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vorstandes, des Prüfungsberichtes und Erteilung der Entlastung.
- Wahl des Kreisvorstandes mit Ausnahme des Geistlichen Beirates (§ 11, Abs. 5).
- Wahl der Vertreter zum Kreisausschuss.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Ver- bandes nach § 8, Abs. 3.
- Beschlussfassung über vom Vorstand unterbreitete grundsätzliche Fra- gen und Aufgaben des Verbandes.
- Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag.
- Beschlussfassung über Anträge und Einsprüche gem. § 6, Abs. 4.
- Verabschiedung der vom Kreisvorstand erstellten Ausführungsbestim- mungen zur Kreisverbandssatzung.
- Wahl von zwei Kassenprüfern/innen.
- In den Jahren, in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet, tritt an ihre Stelle der Kreisausschuss gem. § 10.
§ 10 Kreisausschuss
- Der Kreisausschuss besteht aus:
- dem Kreisvorstand
- den Leitern/innen der Gruppen bzw. den vom Kreisvorstand mit der Bildung einer KreuzbundGruppe Beauftragten,
- den 12 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen für drei Jahre gewählt wurden.
- Der Kreisausschuss tagt mindestens einmal jährlich in den Jahren, in dnen keine Mitgliederversammlung stattfindet. Er hat dann die Rechte der Mitgliederversammlung mit Ausnahme der Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Verbandes und Wahl des Vorstandes.
Im besonderen hat er noch folgende Aufgaben:
- Die Förderung der Zusammenarbeit der einzelnen Gruppen mit dem Kreisverband.
- Die Koordinierung der Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben des Kreuzbundes innerhalb des Kreisverbandes.
- Die Beratung wichtiger organisatorischer Fragen.
- Die Benennung der Kandidaten für die Wahl als Delegierte in die Bundesdelegierten-Versammlung auf der Diözesanmitgliederversammlung (vgl. § 8, Abs. 1 c der Bundessatzung).
- Der Kreisausschuss wird durch die/den Kreisvorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher einberufen und von ihr/i hm geleitet.
Die Mitglieder können bis zu 2 Wochen vor der Ausschusssitzung weitere Anträge zur Tagesordnung beim Kreisvorstand einreichen, der diese unverzüglich den Mitgliedern des Kreisausschusses mitzuteilen hat.
Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen und den Mitgliedern des Kreisausschusses zuzusenden.
Eine außerordentliche Kreisausschusssitzung ist binnen 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn dieses von mindestens 1/3 seiner Mitglieder gefordert wird.
Mit Ausnahme der Gruppenleiter/innen ist eine Vertretung nicht zulässig.
§ 11 Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden.
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.
- dem/der Geschäftsführer/in.
- 4 Beisitzern/innen.
- Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes, soweit sie nicht anderen Organen des Kreisverbandes vorbehalten sind. Der Kreisvorstand kann in Sachfragen geeignete Fachberater zu seinen Sitzungen, den Kreisausschusssitzungen und den Mitgliederversammlungen hinzuziehen.
- Der Kreisvorstand wird von der/dem Kreisvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von möglichst zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen und von ihm geleitet. Über die Sitzung ist Protokoll zu führen Lind den Mitgliedern des Kreisvorstandes zuzustellen.
- Der Kreisvorstand wird jeweils für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Der Geistliche Beirat wird auf Vorschlag des Kreisvorstandes nach Zustimmung des Stadtdechanten von der zuständigen Dechantenkommission berufen.
- Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r und Geschäftsführer/in bilden zusammen den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Für die Rechtshandlungen sind zwei Unterschriften notwendig und ausreichend. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes im Sinne des § 26 BGB erlischt mit der Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister. Die Neueintragung ist daher unverzüglich nach der Wahl zu veranlassen.
Bei der Wahl der/s Vorsitzenden sind die Grundsätze der Deutschen Bischofskonferenz für katholische Verbände zu beachten.
- Bei der Führung der Geschäfte des Kreisverbandes hat der Kreisvorstand die Beschlüsse der Kreisversammlung, des Kreisausschusses, des Diözesanverbandes Köln sowie des Kreuzbund-Bundesverbandes zu beachten.
Der Kreisvorstand hat Anordnungen des Diözesanverbandes Köln und des Bundesverbandes weisungsgemäß innerhalb des Kreisverbandes durchzuführen.
- Der Kreisvorstand hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Kreuzbundes in allen Gliederungen des Kreisverbandes von den Mitglie- dern einheitlich gewahrt werden und die in § 4 dieser Satzung aufgeführ- ten Aufgaben im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Durchführung gebracht werden. Der Kreisvorstand beruft die Mitglieder der Ausschüsse.
Der Kreisvorstand stellt den aufgestellten Haushaltsplan fest und legt Rechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr.
Der Kreisvorstand erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Kreis- ausschuss bzw. an die Mitgliederversammlung. - Scheidet ein Mitglied des Vorstandes nach § 26 BGB aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen. Diese soll binnen vier Monaten durchgeführt werden.
- Scheiden Beisitzer/innen des Vorstandes aus, so rücken die Kandidaten/ innen, die bei der letzten Wahl zum Kreisvorstand die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, in der Reihe der erhaltenen Stimmen nach.
§ 12 Ausschüsse
- Ausschüsse sind entweder Fachausschüsse oder Sonderausschüsse. Ein Fachausschuss ist ein ständiger Ausschuss für ein bestimmtes Arbeitsgebiet.
- Ein Sonderausschuss ist ein Ausschuss, der auf Zeit zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe gebildet wird.
- Kreisausschuss für Frauenarbeit
- Kreisausschuss für Fortbildung
- Kreisausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
§ 13 Auflösung des Verbandes
- Der Verband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung gem. § 8, Abs. 3 in einer eigens hierfür einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das gesamte Verbandsvermögen an den Kreuzbund e.V., Münsterstr. 25, 59065 Hamm.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Verbandes oder die Vermögensverwaltung betreffen, bedürfen – ebenso wie der Beschluss zur Auflösung des Verbandes – der Zustimmung des Diözesanverbandes Köln.Der Bundesvorstand ist vorher zu hören.
§ 14 Inkrafttreten
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Kreuzbund-Kreisverbandes Düsseldorf e.V. beschloss die vorliegende Satzung am 28.09.1996.
Die erste Satzung des Kreuzbund Kreisverbandes Düsseldorf e.V. wurde von der konstituierenden Sitzung des Kreisverbandes 1983 verabschiedet und 1984 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.
Durch die wiederholten Änderungen in der Kreisverbandssatzung nahm die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Schriftstücks i Laufe der Jahre stark ab. Um eine bessere Übersichtlichkeit des im Vereinsregister niedergelegten Schriftstücks zu erreichen, wurden auf Betreiben des Amtsgerichtes alle Änderungen in eine Neufassung der Satzung eingearbeitet.
Die jetzt vorliegende Neufassung der Satzung des Kreuzbund Kreisverbandes Düsseldorf e.V. basiert auf dem Text der Satzung von 1983 und enthält alle Änderungen, die bis 1996 (Mitgliederversammlung im September 1996) beschlossen wurden.
Die Satzung – Neufassung 1996 – wurde im September 1996 von der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes genehmigt und im gleichen Jahr in das Vereinsregister eingetragen.
Mit Erscheinen dieser Satzung verlieren alle älteren Fassungen ihre Gültigkeit.
Erklärungen zur aktuell gültigen Fassung
Die erste Satzung des Kreuzbund Kreisverbandes Düsseldorf e.V. wurde von der konstituierenden Sitzung des Kreisverbandes 1983 verabschiedet und 1984 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.
Durch die wiederholten Änderungen in der Kreisverbandssatzung nahm die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Schriftstücks im Laufe der Jahre stark ab. Um eine bessere Übersichtlichkeit des im Vereinsregister niedergelegten Schriftstücks zu erreichen, wurden auf Betreiben des Amtsgerichtes alle Änderungen in eine Neufassung der Satzung eingearbeitet.
Die jetzt vorliegende Neufassung der Satzung des Kreuzbund Kreisverbandes Düsseldorf e.V. basiert auf dem Text der Satzung von 1983 und enthält alle Änderungen, die bis 1996 (Mitgliederversammlung im September 1996) beschlossen wurden.
Die Satzung – Neufassung 1996 – wurde im September 1996 von der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes genehmigt und im gleichen Jahr in das Vereinsregister eingetragen.
Mit Erscheinen dieser Satzung verlieren alle älteren Fassungen ihre Gültigkeit.